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   LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99   

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LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99 (https://dejure.org/1999,33062)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.11.1999 - L 4 KA 3/99 (https://dejure.org/1999,33062)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. November 1999 - L 4 KA 3/99 (https://dejure.org/1999,33062)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 524 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90

    Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Nachdem hierzu keine Äußerung von seiten des Bevollmächtigten eingegangen war, hat sich der Kammervorsitzende mit Richterbrief vom 5. März 1999 erneut an die Bevollmächtigten gewandt: Für das Klageverfahren liege noch keine Vollmacht vor; vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht "nicht als ausreichend angesehen" werde; nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Vollmacht zu den "Akten" zu reichen, worunter die Gerichtsakten und nicht die Verwaltungsakten zu verstehen seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - entschieden habe; zur Vorlage einer Prozeßvollmacht werde eine Frist bis zum 30. April 1999 gesetzt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde die Klage ggf als unzulässig abgewiesen.

    15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG (11a Senat) SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Schiedsge; 11.11.2013; 13/2/83|Generalanwalt beim EuGH; 14.12.1983; 2/83|DH Mannheim; 23.06.1983; 2/83|Europäisches Patentamt; 15.03.1984; T 2/83">2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Da den Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 5. März 1999 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht (ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. August 1991 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2) eine Frist für deren Nachreichung bis zum 30. April 1999 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, ist die Klageabweisung durch das SG als unzulässig zu Recht erfolgt und vom LSG im Ergebnis zu Recht bestätigt worden.

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG (12. Senat) SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß,.

    Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 mwN, dazu bereits oben).

  • BSG, 23.01.1986 - 11a RA 34/85

    Unzulässige Klageabweisung - Prozeßvollmacht - Mangel im nachfolgenden

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG (11a Senat) SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Schiedsge; 11.11.2013; 13/2/83|Generalanwalt beim EuGH; 14.12.1983; 2/83|DH Mannheim; 23.06.1983; 2/83|Europäisches Patentamt; 15.03.1984; T 2/83">2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen bzw zugunsten von zum Rechtsstreit Beigeladenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, daß nicht durch einfache nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (vgl GmSOBG ebenda S 11 (für das Verhältnis Berufungs- und Revisionsverfahren); BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 f (für das Verhältnis Klage- und Berufungsverfahren); vgl BSG SozR 3-1500 § 72 Nr. 2 S 5 f; noch anders und daher - wie bereits in der Entscheidung SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 hervorgehoben - durch die Rechtsentwicklung überholt BSG (6. Senat) E 32, 253, 254 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG).

    Die Rechtsprechung des BSG hat eine solche angenommen, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidung nicht auf den Umstand der fehlenden Prozeßvollmacht gestützt, sondern unbeschadet dessen in der Sache entschieden hat (BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf das Urteil des 11b-Senats vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 103/84 -).

    Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis aus § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG folgt (so noch BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 1 zu § 14 OVAO; Meyer-Ladewig, aaO, § 73 SGG RdNr 18 mwN), oder eher daraus, daß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG eine formgerechte Prozeßvollmacht erst bei Verkündung der Entscheidung voraussetzt (so Krasney/Udsching, aaO, Kap V RdNr 45; Bley in SGB-SozVers-GesKomm, Bd 8, § 73 SGG Anm 5c).

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Prozeßgrundrechts auf faires Verfahren

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG (7. Senat) SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG (7. Senat) SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Weder die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) noch das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Recht eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren (zuletzt BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 = BVerfGE 101, 397, 404 f) schützen einen Bevollmächtigten vor der Verwerfung einer Klage als unzulässig, wenn er sich gegenüber der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht völlig passiv verhält.
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Schiedsge; 11.11.2013; 13/2/83|Generalanwalt beim EuGH; 14.12.1983; 2/83|DH Mannheim; 23.06.1983; 2/83|Europäisches Patentamt; 15.03.1984; T 2/83">2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen bzw zugunsten von zum Rechtsstreit Beigeladenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, daß nicht durch einfache nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (vgl GmSOBG ebenda S 11 (für das Verhältnis Berufungs- und Revisionsverfahren); BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 f (für das Verhältnis Klage- und Berufungsverfahren); vgl BSG SozR 3-1500 § 72 Nr. 2 S 5 f; noch anders und daher - wie bereits in der Entscheidung SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 hervorgehoben - durch die Rechtsentwicklung überholt BSG (6. Senat) E 32, 253, 254 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG).
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    So wird zwar nach Auffassung des BVerwG die - § 73 SGG thematisch entsprechende - Vorschrift über Prozeßbevollmächtigte und Beistände des § 67 Abs. 3 VwGO durch § 88 Abs. 2 ZPO in der Weise ergänzt, daß bei Auftreten eines Rechtsanwaltes eine Vollmachtsprüfung von Amts wegen nur erfolgt, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, seine Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59 S 3; BVerwGE 71, 20, 23 f = Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 66 S 16; BVerwG Buchholz aaO Nr. 85 S 5).
  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Daß auch ein Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einreichen muß, läßt sich insbesondere nicht unter Hinweis auf die für die anderen Zweige der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensordnungen in Zweifel ziehen, da die dafür jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und keinen übereinstimmenden einheitlichen Rechtsprinzipien folgen (so bereits BFHE 149, 19, 21 = NJW 1987, 2704 für das Verhältnis der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
  • BFH, 09.02.1988 - III R 180/82

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Wenn er auf diesen Hinweis nicht reagiert und die Auffassung des Gerichts für unbeachtlich gehalten habe, sei er bewußt das Risiko der Verwerfung seiner Revision als unzulässig eingegangen; deshalb sei sein Anspruch auf faire Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verletzt (BVerfG (Kammer), Beschluß vom 15. Juli 1988 - 1 BvR 599/88 - zu BFH vom 9. Februar 1988 - III R 180/82 -, ebenfalls mit Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr).
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 41/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99
    Demgegenüber stellt § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG mit seiner Verweisung allein auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO für Umfang und Wirkung der Vollmacht eine Sonderregelung gegenüber § 202 SGG dar, die abschließend ist (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1999 - B 6 KA 41/98 R (unveröffentlicht) S 5 f des Umdrucks).
  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 103/84

    Gesamtfreibetrag bei der Anrechnung des Elterneinkommens - auswärtige

  • BFH, 11.06.1997 - VII R 73/96

    Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvR 2369/97
  • BVerfG, 15.07.1988 - 1 BvR 599/88
  • BVerfG, 23.02.1971 - 2 BvR 84/71
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